Mit den nachfolgenden Klauseln soll sichergestellt werden, dass die Anforderungen des Schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG) bei der Bearbeitung von Personendaten im Rahmen eines Auftragsverhältnisses eingehalten werden. In diesem Abschnitt wird der Kunde als Verantwortlicher und der Lieferant als Auftragnehmer bezeichnet.
Dies gilt unbeschadet der Pflichten, denen der Verantwortliche und der Auftragnehmer gemäss DSG vom 25.09.2020 unterliegen.
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